| Im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sind unmittelbar nach der Verabschiedung der Wohngeldnovelle, mit der ab 1. Januar 2001 das Wohngeld spürbar verbessert wird, alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung in Angriff genommen worden. „Es wird mit Vehemenz an der Wohngeldverordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz gearbeitet, damit die Wohngeldstellen das neue Recht vollziehen können,“ erklärte heute Bundeminister Reinhard Klimmt in Berlin. Die Wohngeldnovelle wurde am 30. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt verkündet. „Die Bundesregierung hat damit ihre in der Koalitionsvereinbarung gegebene Zusage umgesetzt, das Wohngeld zu erhöhen und wieder familiengerechter und treffsicherer zu gestalten,“ so der Minister. „Zehn Jahre nach der letzten Wohngeldreform wird damit ein zentrales wohnungs- und sozialpolitisches Vorhaben der Koalitionsparteien realisiert.“ Mit dieser erstmals gesamtdeutschen Wohngeldreform würden einkommensschwache Haushalte wieder spürbar bei den Wohnkosten entlastet, betonte Klimmt. Mit Leistungsverbesserungen von insgesamt 1,4 Mrd. DM ab 1. Januar 2001 würden Wohngeldempfänger in den alten Ländern zukünftig im Durchschnitt monatlich 83 DM - und damit über 50 % - mehr Wohngeld als bisher erhalten. Große Familien profitierten mit durchschnittlichen Verbesserungen von fast 120 DM sogar noch deutlicher. Außerdem würden zahlreiche einkommensschwache Haushalte, die bisher kein Wohngeld erhalten konnten, zukünftig wohngeldberechtigt. Dies sei angesichts der Haushaltslage ein herausragender finanzieller Kraftakt, hob Reinhard Klimmt hervor. Dies sei umso bedeutsamer, als die alte Bundesregierung - trotz jahrelanger Ankündigungen – es seit 1990 nicht geschafft habe, das Wohngeld zu erhöhen, |
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obwohl die Wohnkosten seitdem um über 35 % gestiegen seien. Der Minister erläuterte, mit der Wohngeldreform führe die Bundesregierung das Wohngeld Ost und West zusammen. Dabei bleibe das vergleichsweise hohe Wohngeldniveau in den neuen Ländern im Durchschnitt der Empfänger auch nach dem Ablauf der derzeitigen Übergangsregelungen Ende 2000 erhalten. Eine Härteausgleichsregelung flankiere die Anpassung des Wohngeldes Ost und West. Zudem werde es auch in den neuen Ländern viele zusätzliche Wohngeldempfänger geben. Insbesondere Familien mit Kindern würden ein höheres Wohngeld erhalten als bisher. Zugleich seien die Grundlagen für eine erstmalige gesamtdeutsche Mietenstufenzuordnung geschaffen worden, mit der zukünftig auch in den neuen Ländern regional unterschiedlich hohe Mietenniveaus bei der Wohngeldbemessung berücksichtigt werden könnten, so Klimmt. Darüber hinaus enthielte das neue Wohngeldgesetz Rechtsvereinfachungen, die auch den Vollzug erleichtern würden, ergänzte der Minister. So würde beispielsweise die Einkommensermittlung weitgehend an das Wohnungsbaurecht angepasst. Das Gleichgewicht zwischen dem besonderen Mietzuschuss für Sozialhilfeempfänger (Pauschalwohngeld) und dem allgemeinen Wohngeld (Tabellenwohngeld) würde wiederhergestellt, erläuterte Reinhard Klimmt. Das Wohngeld für Sozialhilfeempfänger, das in der Vergangenheit überdurchschnittlich stark angestiegen sei, würde zukünftig im Wesentlichen nach den gleichen Regeln geleistet wie das allgemeine Wohngeld. Auch Sozialhilfeempfänger erhielten damit zukünftig ein familienfreundlich differenziertes Wohngeld. Zugleich würde durch diese Angleichung an das allgemeine Wohngeld die dynamische Ausgabenentwicklung des Mietzuschusses für Sozialhilfeempfänger begrenzt. |
Anlage: Inhalte der Wohngeldnovelle im Einzelnen |
- 1. Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2000
- 2. Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2001
- 3. Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2002
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| 1. Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2000 |
| Ab 1. Januar 2000 entfällt der Festkostenbetrag in Höhe von 282 Mio DM pro Jahr, den der Bund bisher vorab von der von den alten Ländern zu tragenden Hälfte der Wohngeldkosten übernommen hatte. Für die neuen Länder gilt ab Jahresbeginn 2000 eine Überleitungsregelung für den in der Regel |
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zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum des Wohngeldes. Damit wird sichergestellt, dass es nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen zu vorübergehenden Wohngeldverschlechterungen betroffener Empfänger kommt.  |
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| 2. Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2001 |
Allgemeine Leistungsverbesserungen Zum 1.Januar 2001 treten die Leistungsverbesserungen beim allgemeinen Wohngeld (bisheriges Tabellenwohngeld) in Kraft. Dies geschieht im Wesentlichen durch zwei Maßnahmen: Zum einen werden die Miethöchstbeträge, bis zu denen die Miete bei der Berechnung des Wohngeldes anerkannt wird, um ca. 20 % angehoben. Dabei werden die Höchstbeträge für ältere Wohnungen, deren Mieten seit 1990 stärker angestiegen sind als die Mieten für neuere Wohnungen, deutlicher angehoben. Zugleich wird die Höchstbetragstabelle strukturell vereinfacht, indem Baualtersklassen zusammengelegt und Ausstattungsmerkmale reduziert werden. Zum anderen werden die Werte in den geltenden |
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Wohngeldtabellen bzw. die der Wohngeldformel zugrunde liegenden Tabellenwerte angehoben. Dadurch ergibt sich für die Betroffenen – bei gleicher Miete und gleichem Einkommen – ein höherer Wohngeldanspruch. Zugleich können Haushalte, die bisher wegen ihres Einkommens nicht (mehr) wohngeldberechtigt waren, erstmals oder wieder wohngeldberechtigt werden. Durch die Leistungsverbesserungen erhalten Berechtigte, die schon bisher Wohn-geldempfänger sind, ein um durchschnittlich 83 DM höheres monatliches Wohngeld. Dies entspricht ca. 50 % mehr Wohngeld als bisher.
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Familienfreundliche Verbesserungen Die der Wohngeldformel bzw. den Wohngeldtabellen zugrunde liegende Struktur bewirkt, dass größere Haushalte wie Familien mit Kindern stärker durch das Wohngeld entlastet werden als kleinere Haushalte. Die Leistungsverbesserungen kommen also in besonderem Maße Familien mit Kindern zugute. Die Familienfreundlichkeit der Wohngeldnovelle zeigt sich auch in der Anhebung der Abzugsbeträge bei Unterhaltszahlungen: eine hierdurch bewirkte Verringerung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens führt zu einem höheren Wohngeldanspruch. Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen allgemeinem Wohngeld (bisheriges Tabellenwohngeld) und besonderem Mietzuschuss (bisheriges Pauschalwohngeld) Seit 1990/1991 erhalten Sozialhilfeempfänger Wohngeld in der Regel als einen bestimmten Prozentsatz ihrer Miete (bundesweit im Durchschnitt ca. 48 %). Eine Einkommensermittlung sowie eine Differenzierung nach Haushaltsgröße findet |
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nicht statt. Das Wohngeld wird auch nicht durch Miethöchstbeträge begrenzt, vielmehr steigt der Wohngeldanspruch mit steigender Miete dynamisch an. Zur Beseitigung der dadurch zwischen Tabellen- und Pauschalwohngeld entstandenen, verfassungswidrigen Schieflage wird mit der Wohngeldnovelle das Gleichgewicht zwischen allgemeinem und besonderem Wohngeld wiederhergestellt. Hierzu wird bei den bisherigen Pauschalwohngeldempfängern vor allem die Geltung der Miethöchstbeträge mit ihrer familienfreundlichen Differenzierung nach Haushaltsgröße eingeführt. Für die betroffenen Sozialhilfeempfänger treten hierdurch keine Verschlechterungen ein, da nicht vom Wohngeld abgedeckte Mietbestandteile durch die ergänzende Sozialhilfe aufgefangen werden. Das Pauschalwohngeld bleibt insbesondere dadurch vereinfacht, dass weiterhin anstelle einer aufwendigen individuellen Einkommensermittlung ein gesetzlich normiertes Einkommen für die Wohngeldermittlung zugrunde gelegt wird.
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Vereinheitlichung des Wohngeldes Ost und West In den neuen Ländern gelten noch bis Ende 2000 befristete Sonderregelungen, mit denen der inzwischen erfolgte Übergang in das Vergleichsmietensystem weiterhin sozial abgefedert wird. Mit den allgemeinen Leistungsverbesserungen
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der Wohngeldnovelle wird das durch die Sonderregelungen bestimmte hohe Wohngeldniveau in den neuen Ländern im Durchschnitt aufrecht erhalten. Auch in den neuen Ländern erhalten Familien mit Kindern ab 2001 deutlich mehr Wohngeld. |
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen Mit der Wohngeldnovelle wird insbesondere eine Angleichung der Einkommensermittlungsvorschriften an das Wohnungsbaurecht erreicht. Auch im Wohngeldrecht geht die Einkommmensermittlung zukünftig vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus. Damit einher gehen zahlreiche Rechtsvereinfachungen, wie z. B. bei der Einkommensermittlung für Empfänger von BAföG-Leistungen. Hierdurch und durch weitere |
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Verwaltungsvereinfachungen, wie z. B. der Möglichkeit der Zurückstellung eines Wohngeldbescheides bei zu erwartenden vorrangigen Sozialleistungen, wird der Verwaltungsvollzug des Wohngeldes spürbar erleichtert. Eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes tritt auch dadurch ein, dass aufgrund der allgemeinen Leistungsverbesserungen des Wohngeldes ca. 170000 Sozialhilfeempfänger von der Sozialhilfe unabhängig werden.  |
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| 3. Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2002 |
| Zum 1. Januar 2002 wird das Wohngeld auf den Euro umgestellt. Dies ist schon bei der Konzeption der zum 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Wohngeldformel berücksichtigt worden, indem die Formel auf Euro ausgerichtet ist. Dies ermöglicht es, ab 2002 in den Wohngeldtabellen glatte Euro-Beträge auszuweisen. Um ab 2002 keine Änderungen |
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in der Wohngeldhöhe für betroffene Empfänger zu verursachen, wurden die glatten Euro-Werte für das Übergangsjahr 2001 in „krumme“ DM-Beträge zurückgerechnet. Der hierdurch für ein Jahr entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand ist gegenüber den auf Dauer angelegten glatten Euro-Werten ab 2002 vertretbar. |
Quelle: BMVBW Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 
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