Immobilieninvestitionen privater Anleger in den Niederlanden, meist als geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, erfreuten sich in den letzten Jahren großer Beliebtheit. Dass alleine im Jahre 1999 ca. 1,1 Milliarde für die sog. Holland-Fonds eingesammelt werden konnte, lag vor allem an zwei Komponenten. Zum einen an der sehr guten immobilienwirtschaftlichen Lage in den Niederlanden, die bei steigender Nachfrage und steigenden Mietzinsen gute Renditen garantierte. Zum anderen aber auch an der für deutsche Privatanleger vorteilhaften steuerlichen Behandlung derartiger Immobilienmodelle in den Niederlanden. So waren Einkünfte aus der laufenden Vermietung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Grundfreibetrag von 8.950 Gulden (2000) überstiegen.
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Darüber hinausgehenden Einkünfte
unterlagen einem stark gestaffelten Steuertarif, der von
sensationellen 4,5 % Eingangssteuersatz bis auf stattliche 60 %
anstieg. Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in den
Niederlanden blieben steuerfrei. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Deutschland und den Niederlanden steht Deutschland für
Immobilieneinkünfte hingegen gar kein Besteuerungsrecht zu.
Lediglich zur Ermittlung des deutschen Einkommens werden die
niederländischen Immobilieneinkünfte berücksichtigt. Dieser
Progressionsvorbehalt hat jedoch regelmäßig nur geringe
Auswirkungen.
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