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Neben dem
Bundestag hat auch der Bundesrat am 11.5.2001 der Mietrechtsreform
zugestimmt, die nunmehr zum 1.9.2001 in Kraft treten kann. Mit der
Reform soll ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Mietern
und Vermietern und eine Anpassung an die derzeitigen
gesellschaftlichen Realitäten stattfinden. Nachfolgend sollen einige
wichtige Punkte der Reform stichpunktartig aufgezeigt werden:
Die Miete
darf künftig alle drei Jahre nur noch um 20 % statt um 30 % steigen.
Index- und
Staffelmiete sind zeitlich unbeschränkt zulässig. Der erforderliche
Mieterschutz wird bei der Staffelmiete durch das
Sonderkündigungsrecht und bei der Indexmiete durch die Beschränkung
auf einen zulässigen und allseits bekannten Preisindex
(Lebenshaltungskostenindex) gewährleistet.
Für den
Mieter ist die ordentliche Kündigungsfrist generell auf drei Monate
gesenkt worden. Für den Vermieter beträgt sie je nach Dauer des
Mietverhältnisses künftig 3 Monate und verlängert sich nach 5 Jahren
auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate. Eine ordentliche
Kündigung von Seiten des Vermieters kann nur erfolgen, wenn ein
berechtigtes Interesse, z. B. Eigenbedarf oder schuldhafte
Pflichtverletzung des Mieters, vorliegt. |
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Bei einer
nachhaltigen Störung des Hausfriedens kann dem Störer – das können
Mieter oder Vermieter sein – fristlos gekündigt werden (sog.
Zerrüttungskündigungen). Das Verschulden des Störers spielt in
Zukunft eine wichtige Rolle; Kindergeschrei reicht aber nach wie vor
als Kündigungsgrund nicht aus.
Die
Mietrechtsreform erweitert das Fortsetzungsrecht des Mietvertrages
von Ehegatten und Familienangehörigen auf eingetragene Lebenspartner
und Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt leben.
Bei der
Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gibt es künftig
eine bundeseinheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren für
Eigenbedarf- und Verwertungskündigungen. Diese Frist kann durch
Landesverordnung auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.
Behinderte
und Senioren können bei Bedarf die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf
eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen.
Altverträge: Für Altverträge gelten die neuen Regelungen (z.
B. hinsichtlich der Kündigungsfristen) nur dann, wenn im Vertrag
keine konkreten Fristen genannt sind. Denn dann kommen die
allgemeinen gesetzlichen Regelungen – und damit die neuen
Vorschriften – zum Tragen
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