I. Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz *)

 

Rechtsgrundlagen, Quellen:

Es gilt das Fördergebietsgesetz vom 24.6.1991 (FördG) mit den Änderungen durch das  Standortsicherungsgesetz (StandOG)  vom 13.9.1993 in der am 23.9.1993 bekanntgemachten Neufassung, BStBl. I 1993, S. 853 sowie durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. 10. 1995 (BGBl. I S. 1250) und das Jahressteuerergänzungsgesetz 1996 (JStErgG 1996); Änderungen durch Art. 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997, BStBl. I, S. 790, betreffen ausschließlich Berlin (West) sowie die Erhöhung des Gesamtvolumens für Kapitalsammelstellen. Verwaltungsanweisungen: BMF-Schr. vom 29.3.1993 zu "Zweifelsfragen bei der Anwendung des Fördergebietsgesetzes", BStBl. I 1993, S. 279 und vom 2. 1. 1996 zu "Inkrafttreten von Vorschriften des JStG 1996 und des JStErgG 1996 mit EG-Beihilfecharakter"; OFD Münster, Vfg. S-1988-100-St 12-31 vom 15.8.1996 „Änderungen des Fördergebietsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 1996 und das Gesetz zur Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung“; BMF-Schr. vom 24.12.1996 (BStBl. I, Seite 279).

 

 

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Bemerkungen

Begünstigte Personen

Unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen sowie Per­sonengesellschaften und Gemeinschaften

Unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen, Personengesellschaften und Gemein­schaften

Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften ist die Gesellschaft/Gemeinschaft selbst anspruchs-berechtigt, d.h. eintretende Gesellschafter erwerben keinen eigenen SonderAfA-Anspruch, sondern der austretende und der eintretende Gesellschafter erhalten die SonderAfA jeweils anteilig (BMF vom 29.3.1993 Tz. 1).

Begünstigte Objekte

Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, d.h. auch

-Betriebsvorrichtungen

-Scheinbestandteile (insbesondere Mietereinbauten)

 

Unbewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, d.h.

- Gebäude

- Außenanlagen

- Hofbefestigungen

- Parkplätze, Straßen

- bestimmte Mietereinbauten

Nur unbewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, also

- Gebäude

- Außenanlagen etc.

 

Begünstigte Maßnahmen

Anschaffung/Herstellung neuer und Anschaf­fung gebrauchter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie von neuen Gebäuden (Anschaffung bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung und bisher dürfen weder degressive Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG noch erhöhte oder Sonder­abschreibungen in Anspruch genommen wor­den sein).

Nur Anschaffung/Herstellung von neuen Gebäuden (Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und bisher dürfen weder degressive Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG noch erhöhte oder Sonderab-schreibungen in Anspruch genommen worden sein)

 

*) Für Berlin (West) sind Sonderregelungen zu beachten!


 

 

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Bemerkungen

Begünstigte Maßnahmen

(Fortsetzung)

Anschaffung von Altgebäuden im Fördergebiet:

 

ð    Anschaffung vor dem 1.1.1994

 

ð    bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 1993 ist zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bungen bei Altbauten im Betriebsvermö-gen, daß diese mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung eigenbetrieblichen Zwecken dienen.

 

Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbe-weglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern.

 

Dies gilt auch in Anschaffungsfällen, soweit die Modernisierungsmaßnahmen bzw. nach-träglichen Herstellungsarbeiten nach Ver-tragsabschluß durchgeführt worden sind (Neuregelung durch StandOG). Rückwirkende Anwendung: Die Regelung gilt für unbeweg-liche Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlos-senen Vertrages angeschafft werden.

 

Modernisierungsmaßnahmen und andere nach-trägliche Herstellungsarbeiten an unbeweg-lichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern.

 

Dies gilt auch in Anschaffungsfällen, soweit die Modernisierungsmaßnahmen bzw. nach-träglichen Herstellungsarbeiten nach Vertrags-abschluß durchgeführt worden sind (Neurege-lung durch StandOG). Rückwirkende Anwen-dung: Die Regelung gilt für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft werden.

 

Bei Gebäuden gehören zu den nachträglichen Herstellungsarbeiten insbesondere Anbauten, Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen, Modernisierungsmaßnahmen, soweit die entstehenden Aufwendungen nicht Erhaltungs­aufwand sind, sowie Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes (anschaffungsnahe Aufwen-dungen i. S. von Abschn. 157 Abs. 5 EStR 1990). Bei Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen handelt es sich um nachträgliche Herstellungs-arbeiten und nicht um die Herstellung eines neuen Gebäudes, wenn die tragenden Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Ver-wendung finden. Die Höhe der Aufwendungen und der Wert des bisherigen Gebäudes sind ohne Bedeutung (BMF vom 29.3.1993 Tz. 4).

Restwertabschreibung gem. § 4 Abs. 3 FördG: Abschreibung der Gesamtmaßnahme über 10 Jahre ab dem Jahr der Fertigstellung und zwar nach voller Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen in gleichen Jahresbeträgen verteilt auf die Restlaufzeit.

Verbleibensfrist

für neue unbewegliche Wirtschaftsgüter (Ge-bäude): keine (bis 31. 12. 1994); spätere Maß-nahmen s. die Einschränkungen unter "Zeitli-che Anwendung" und "Höhe der Sonderab-schreibungen"

 

für bewegliche Wirtschaftsgüter (also z.B. Betriebsvorrichtungen): 3 Jahre in einer Be­triebsstätte des Steuerpflichtigen im

 

keine

 

 


 

 

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Bemerkungen

Verbleibensfrist

(Fortsetzung)

Fördergebiet und nicht mehr als 10 % Privatnutzung

bei Altgebäuden: 5 Jahre eigenbetriebliche Nutzung erforderlich

 

 

Teilherstellungskosten

Bei der Herstellung sind auch Teilherstellungskosten begünstigt, nicht Anzahlungen.

dto.

Teilherstellungskosten umfassen auch bereits auf die Baustelle geliefertes, aber noch nicht verbautes Material. Unerheblich ist, ob bereits Zahlungen geleistet wurden (R 45 Abs. 6 Satz 1 ff. EStR).

Zeitliche Anwendung

Anschaffung/Herstellung/nach-

trägliche Herstellarbeiten nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.1999

 

Anzahlungen/Teilherstellungskosten nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.1999 geleistet bzw. entstanden

 

Gegebenenfalls Sonderregelungen für Berlin(West) beachten!

 

dto.

 

Zu den Begriffen Anzahlung und Teilherstellungskosten vgl.i.e. R 45 Abs. 5 und 6 EStR.

Anzahlungen auf An­schaffungskosten

Sonderabschreibungen können bereits auf An­zahlungen auf Anschaffungskosten (nicht Anzahlungen auf Herstellungskosten!) vorgenommen werden.

dto.

Die Zahlungen dürfen nicht willkürlich sein. Nach BMF-Schr. vom 29.3.1993 (Tz. 8) gilt eine Vorauszahlung nicht als willkürlich, wenn das Wirtschaftsgut spätestens im Folge­jahr geliefert wird bzw. bei Zahlungen nach MaBV, wenn die Zahlung im laufenden Jahr nicht die im Folgejahr fällig werden­den Beträge übersteigt. D.h. wer im Dezember 1994 noch einen Kaufvertrag über eine zu errichtende Immobilie im Förder­gebiet abschließt und bereits voll bezahlt, kann bereits für 1994 die volle SonderAfa geltend machen, wenn das Objekt in 1995 fertiggestellt wird. Strittig: Zahlungen auf Sperrkonto (s. Fleischmann/Haas, DB 1993 S.537).

 


 

 

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Bemerkungen

Höhe der Sonderabschreibungen:

 

 

 

      im Begünstigungszeitraum

a)     nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossene Maßnahmen: 50 % der AK/HK bzw. der Anzahlungen/Teilher­stellungskosten im Erstjahr in voller Höhe oder beliebige Verteilung auf die ersten fünf Jahre.

daneben lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG

 

b)    nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossene Maßnahmen:

 

-      für bewegliche Wirtschaftsgüter/Betriebs-vorrichtungen:

-      50 % für Anzahlungen/Teilherstellungs-kosten vor dem 1.1.1997; 40 % für alle anderen AK/HK.

-      bei Baumaßnahmen:

 

ba)    50 % auf Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten vor dem 1. 1. 1997;

bb)   40 % für den Rest, soweit fünf Jahre nach Anschaffung/Herstellung für eigen­betriebliche Zwecke im verarbeitenden Gewerbe ge­nutzt oder wenn es sich um Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten handelt;

bc)    25 % für den Rest, wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre nach Anschaf­fung/Herstellung Wohnzwecken dient;

bd)   20 % für den Rest in den übrigen Fällen,

 

 

a)     nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossene Maßnahmen: 50 %

 

b)    nach dem 31. 12. 1996 und vor dem 31. 12. 1999 abgeschlossene Maßnahmen:

ba)    50 % auf Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten vor dem 1. 1. 1997;

bb)   40 % für den Rest, wenn es sich um Modernisierungsmaßnahmen oder andere nachträgliche Herstellungs-arbeiten handelt;

bc)    25 % für den Rest, wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung/Herstellung Wohnzwecken dient;

bd)   20 % für den Rest in den übrigen Fällen.

 

c)     nach dem 31. 12. 1998 abgeschlossene Maßnahmen:

ca)    50 % für Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997;

cb)    40 %/25 %/20 % für Anzah­lungen auf AK/Teilherstel­lungskosten nach dem 31. 12. 1996 und vor dem 1. 1. 1999 in den Fällen wie bb/bc/bd.

Begünstigungszeitraum (= Zeit­raum für die Verteilung der Sonderabschreibungen):

      Regelfall: fünf Jahre

·         für Anzahlungen/Teilherstellungskosten endet der Begünstigungszeitraum jeweils mit Ablauf des Jahres, das der Anschaffung/ Fertigstellung vorangeht. Im Jahr der Anschaffung/Fertigstellung beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum für die (restlichen) AK/HK (vgl. BMF vom 24. 12. 1996).

 


 

 

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Bemerkungen

    im Begünstigungszeitraum

      (Fortsetzung)

c)     nach dem 31. 12. 1998 abgeschlossene Maßnahme:

 

ca)    50 % für Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997;

cb)    40 %/25 %/20 % für Anzah­lungen auf AK/Teilherstel­lungskosten nach dem 31.12. 1996 und vor dem 1.1.1999 in den Fällen wie oben.

 

 

 

·       nach Ablauf des Begünsti-gungszeitraums

AfA nach dem Restwert und der Restnutzungs-dauer nach Ablauf von 5 Jahren (unabhängig von der tatsächlich vorgenommenen Verteilung der SonderAfA)

Sonderregelung für nachträgliche Herstellungs-kosten oder Monderisierungsmaßnahmen bei Gebäuden: Restwert nach voller Inanspruch-nahme der Sonder AfA verteilt auf 10 Jahre ./. bereits abgelaufene Jahre

 

 

 

 


2. Investitionszulagengesetz 1996

 

Investitionszulage in den Ländern: Berlin*, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Überblick über die Regelungen des Investitionszulagengesetzes 1996 vom 22. Januar 1996 (InvzulG 1996), bekannt gemacht im BGBl. 1996, S. 61; Änderungen durch Art. 3 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997 betreffen ausschließlich Berlin (West)

Zulagesatz

 

Investitions-

beginn

Investitions-

abschluß

betroffene Wirtschaftszweige

Anmerkungen/Einschränkungen

12 %

nach 31.12.1990

vor 1.7.1992

Alle

 

8 %

vor 1.1.1993

nach 30.6.1992

vor 1.1.1995

Alle

 

8 %

nach 31.12.1992

vor 1.7.1994

vor 1.1.1997

außer Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe (Ausnahme: Versicherungsvertreter/-makler), Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Handel

 

5 %

nach 30.6.1994

vor. 1.1.1997

außer Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe (Ausnahme: Versicherungsvertreter/-makler), Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Handel

 

20 %

nach 31.12.1992

vor 1. 1.1995

vor 1.1.1997

Betriebe von Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind oder die zum verarbeitenden Gewerbe gehören

·      Investitionsvolumen max. 1 Mio DM pro Wirtschaftsjahr

·      Anspruchsberechtigter muß Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt am 9.11.1989 in der ehemaligen DDR gehabt haben (bei Per­sonen- u. Kapitalgesellschaften müssen mehr als 50 % der Anteile bzw. des Kapitals von solchen Personen gehalten werden).

·      Wirtschaftsgüter müssen 3 Jahre zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes gehören

10 %

nach 30.6.1994

vor 1.1.1999

Betriebe von Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetra­gen sind oder die zum verarbeitenden Gewerbe gehören

·      Zu Beginn des Investitionsjahres dürfen im Betrieb nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis be­schäftigt sein, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld,  Schlechtwet­tergeld oder Winterausfallgeld beziehen.

·      Investitionsvolumen max. 5 Mio DM pro Wirtschaftsjahr

·      Wirtschaftsgüter müssen während des 3jährigen Verbleibenszeit­raumes zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes des An­spruchsberechtigten gehören

·      gilt nicht für Investitionen, die vor dem 1.1.1995 begonnen wurden, und für die Anspruch auf die 20 %ige Zulage besteht.

5 %

nach 30. 6. 1994

nach 31.12.1996 vor 1.1.1999

Betriebe, die zum verarbeitenden Gewerbe gehören

·      wird gewährt, wenn die Bemessungsgrundlage von 5 Mio DM für 10 %ige Zulage überschritten wird.

10 %

nach 31.12.1995

vor 1.1.1999

Groß- und Einzelhandel, wenn Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorliegt, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Investitionsabschusses nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industrie-, Gewerbe- oder Sondergebiet im Sinne § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

·      Zu Beginn des Investitionsjahres dürfen im Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis be­schäftigt sein, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwet­tergeld oder Winterausfallgeld beziehen

·      Investitionsvolumen max. 250 TDM pro Wirtschaftsjahr

·      Wirtschaftsgüter müssen während des 3jährigen Verbleibenszeit­raumes zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes des Anspruchsberechtigten gehören.

*) Für Berlin-West sind Sonderregelungen zu beachten!


II. Investitionszulage in den Ländern: Berlin*, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

bekannt gemacht mit dem Gesetz zur Feststetzung der wirtschaftlichen Förderung vom 18. 8. 1997 (BGBl 1997, S. 2070)

 

A. Betriebliche Investitionen (gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der EU)

 

Zu-

lage-satz

Investi-

tions-

beginn

Investi-

tions-

abschluß

Anspruchsberechtigte, betroffene Wirtschafts-zweige

begünstigte Investitionen

 

 

Anmerkungen/Einschränkungen

10 %

nach

31.12.1998

vor

01.01.2005

·     Betriebe des verarbeitenden Gewerbes,

·     Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen:

Betriebe der Datenverarbeitung/Datenbanken, der Forschung und Entwicklung, der Markt- und Meinungsforschung; Ingenieurbüros für bau­technische Gesamtplanung/technische Fachpla­nung; Büros für Industrie-Design; Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Un­tersuchung, der Werbung und des fotografischen Gewerbes.

·   bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermö­gens

·   neue Gebäude, Eigentumswohnungen, im Tei­leigentum stehende Räume und andere Gebäu­deteile, die selbständige unbewegliche Wirt­schaftsgüter sind

für Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum befindliche Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirt­schaftsgüter sind:

·     Anschaffung bis Ende des Jahres der Fertigstellung

·     Verbleibensvoraussetzung: 5 Jahre

20 %

nach 31.12.1998

vor 1.1.2005

·     Betriebe des verarbeitenden Gewerbes,

·     Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen:

Betriebe der Datenverarbeitung/Datenbanken, der Forschung und Entwicklung, der Markt- und Meinungsforschung; Ingenieurbüros für bau­technische Gesamtplanung/technische Fachpla­nung; Büros für Industrie-Design; Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Un­tersuchung, der Werbung und des fotografischen Gewerbes.

·     bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagever­mögens

·     Wirtschaftsgüter müssen während des Dreijahreszeitraumes in Be­trieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer im gegen­wärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurz­arbeitergeld beziehen.

10 %

nach 31.12.1998

vor 1.1.2002

·     kleine und mittlere Betriebe des Handwerks, d. h. Betriebe die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind,

·     kleine und mittlere innerstädtische Betriebe und Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels

·   bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermö­gens

·   neue Gebäude, Eigentumswohnungen, im Tei­leigentum stehende Räume und andere Gebäu­deteile, die selbständige unbewegliche Wirt­schaftsgüter sind

·     Kleine und mittlere Betriebe des Handwerks sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen;

·     Kleine und mittlere Betriebe des Groß- und Einzelhandels sind Be­triebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen;

·     Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt, wenn der Anspruchsbe­rechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe­hörde nachweist, daß die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i. S. d. § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund der Bebauung der nähe­ren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.


B. Neu: Investitionszulagen im Wohnungsbau

 

Zula-ge-satz

Investi-tions-

beginn

Investi-tions-

abschluß

Anspruchsberechtigte, betroffene Wirtschafts-zweige

begünstigte Investitionen

 

 

Anmerkungen/Einschränkungen

15 %

nach 31.12.1998

vor 1.1.2005

alle, auch Privatinvestoren

·     nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäu­den, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind

·     die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind, soweit nach­trägliche Herstellungsarbeiten nach dem rechts­wirksamen Abschluß des obligatorischen Ver­trags oder gleichstehenden Rechtsakts durchge­führt worden sind

·     Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind

·     die Gebäude dienen mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken

·     gefördert wird der 5.000 DM übersteigende Teil der förderfähigen Aufwendungen

·     max. Bemessungsgrundlage: 1.200 DM pro m²

10 %

nach 31.12.1998

vor 1.1.2002

alle, auch Privatinvestoren

·     die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude (Mietwohnungsneubau) im inner-örtlichen Bereich

·     die Gebäude dienen mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken

·     der Anspruchsberechtigte muß durch eine Bescheinigung der zu­ständigen Gemeindebehörde nachweisen, daß das Gebäude im Zeit­punkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgeleg­ten Sanierungsgebiet nach dem Bau GB, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bau GB oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebau­ungsplan als Kern­gebiet i. S. d. § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet ent­spricht

·     gefördert wird der 5.000 DM übersteigende Teil der förderfähigen Aufwendungen

·     max. Bemessungsgrundlage: 4.000 DM pro m²

15 %

nach 31.12.1998

vor 1.1.2005

alle, auch Privatinvestoren

Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Woh­nung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden ist und eigenen Wohnzwecken dient

·     gefördert wird der 5.000 DM übersteigende Teil der förderfähigen Aufwendungen

·     max. Bemessungsgrundlage: 40.000 DM abzgl. bereits nach § 7 FörderG in Anspruch genommener Beträge

·     Aufwendungen nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach § 10 e/10 j/10 i EStG oder EigZulG

* Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden und an der eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus sowie Mietwohnungsbau i. S. d. §§ 3 und 4 InvZulG 1999 werden nicht im Teil des Landes Berlin gefördert, in dem das GG vor dem 3.10.1990 gegolten hat.

 

!!! Gemeinsame Vorschriften: Anzahlungen/Teilherstellungskosten vor dem 1. 1. 99 für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen wurden, sind von der Bemessungsgrundlage zu kürzen (gilt nicht für Gebäude zu eigenen Wohnzwecken)