I.
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz *)
Rechtsgrundlagen,
Quellen:
Es gilt das Fördergebietsgesetz vom 24.6.1991 (FördG) mit den Änderungen durch das Standortsicherungsgesetz (StandOG) vom 13.9.1993 in der am 23.9.1993 bekanntgemachten Neufassung, BStBl. I 1993, S. 853 sowie durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. 10. 1995 (BGBl. I S. 1250) und das Jahressteuerergänzungsgesetz 1996 (JStErgG 1996); Änderungen durch Art. 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997, BStBl. I, S. 790, betreffen ausschließlich Berlin (West) sowie die Erhöhung des Gesamtvolumens für Kapitalsammelstellen. Verwaltungsanweisungen: BMF-Schr. vom 29.3.1993 zu "Zweifelsfragen bei der Anwendung des Fördergebietsgesetzes", BStBl. I 1993, S. 279 und vom 2. 1. 1996 zu "Inkrafttreten von Vorschriften des JStG 1996 und des JStErgG 1996 mit EG-Beihilfecharakter"; OFD Münster, Vfg. S-1988-100-St 12-31 vom 15.8.1996 „Änderungen des Fördergebietsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 1996 und das Gesetz zur Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung“; BMF-Schr. vom 24.12.1996 (BStBl. I, Seite 279).
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Betriebsvermögen |
Privatvermögen |
Bemerkungen |
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Begünstigte Personen |
Unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und Gemeinschaften |
Unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften |
Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften ist die Gesellschaft/Gemeinschaft selbst anspruchs-berechtigt, d.h. eintretende Gesellschafter erwerben keinen eigenen SonderAfA-Anspruch, sondern der austretende und der eintretende Gesellschafter erhalten die SonderAfA jeweils anteilig (BMF vom 29.3.1993 Tz. 1). |
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Begünstigte Objekte |
Bewegliche
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, d.h. auch -Betriebsvorrichtungen -Scheinbestandteile (insbesondere Mietereinbauten) Unbewegliche
abnutzbare Wirtschaftsgüter, d.h. - Gebäude - Außenanlagen - Hofbefestigungen - Parkplätze, Straßen - bestimmte Mietereinbauten |
Nur unbewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, also - Gebäude - Außenanlagen etc. |
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Begünstigte Maßnahmen |
Anschaffung/Herstellung neuer und Anschaffung gebrauchter
abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie von neuen
Gebäuden (Anschaffung bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung und bisher dürfen
weder degressive Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG noch erhöhte oder Sonderabschreibungen
in Anspruch genommen worden sein). |
Nur
Anschaffung/Herstellung von neuen Gebäuden
(Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und bisher dürfen
weder degressive Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG noch erhöhte oder
Sonderab-schreibungen in Anspruch genommen worden sein) |
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*)
Für Berlin (West) sind Sonderregelungen zu beachten!
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Betriebsvermögen |
Privatvermögen |
Bemerkungen |
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Begünstigte Maßnahmen (Fortsetzung) |
Anschaffung von Altgebäuden im Fördergebiet: ð Anschaffung vor dem 1.1.1994 ð bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 1993 ist zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschrei-bungen bei Altbauten im Betriebsvermö-gen, daß diese mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung eigenbetrieblichen Zwecken dienen. Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbe-weglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Dies gilt auch in Anschaffungsfällen, soweit die Modernisierungsmaßnahmen bzw. nach-träglichen Herstellungsarbeiten nach Ver-tragsabschluß durchgeführt worden sind (Neuregelung durch StandOG). Rückwirkende Anwendung: Die Regelung gilt für unbeweg-liche Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlos-senen Vertrages angeschafft werden. |
Modernisierungsmaßnahmen und andere nach-trägliche Herstellungsarbeiten an unbeweg-lichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Dies gilt auch in Anschaffungsfällen, soweit die Modernisierungsmaßnahmen bzw. nach-träglichen Herstellungsarbeiten nach Vertrags-abschluß durchgeführt worden sind (Neurege-lung durch StandOG). Rückwirkende Anwen-dung: Die Regelung gilt für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft werden. |
Bei Gebäuden gehören zu den nachträglichen Herstellungsarbeiten insbesondere Anbauten, Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen, Modernisierungsmaßnahmen, soweit die entstehenden Aufwendungen nicht Erhaltungsaufwand sind, sowie Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes (anschaffungsnahe Aufwen-dungen i. S. von Abschn. 157 Abs. 5 EStR 1990). Bei Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen handelt es sich um nachträgliche Herstellungs-arbeiten und nicht um die Herstellung eines neuen Gebäudes, wenn die tragenden Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Ver-wendung finden. Die Höhe der Aufwendungen und der Wert des bisherigen Gebäudes sind ohne Bedeutung (BMF vom 29.3.1993 Tz. 4). Restwertabschreibung gem. § 4 Abs. 3 FördG: Abschreibung der Gesamtmaßnahme über 10 Jahre ab dem Jahr der Fertigstellung und zwar nach voller Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen in gleichen Jahresbeträgen verteilt auf die Restlaufzeit. |
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Verbleibensfrist |
für neue unbewegliche Wirtschaftsgüter (Ge-bäude): keine (bis 31. 12. 1994); spätere Maß-nahmen s. die Einschränkungen unter "Zeitli-che Anwendung" und "Höhe der Sonderab-schreibungen" für bewegliche Wirtschaftsgüter (also z.B. Betriebsvorrichtungen): 3 Jahre in einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im |
keine |
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Betriebsvermögen |
Privatvermögen |
Bemerkungen |
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Verbleibensfrist (Fortsetzung) |
Fördergebiet und nicht mehr als 10 % Privatnutzung bei Altgebäuden: 5 Jahre eigenbetriebliche Nutzung erforderlich |
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Teilherstellungskosten |
Bei der Herstellung sind auch Teilherstellungskosten begünstigt, nicht Anzahlungen. |
dto. |
Teilherstellungskosten umfassen auch bereits auf die Baustelle geliefertes, aber noch nicht verbautes Material. Unerheblich ist, ob bereits Zahlungen geleistet wurden (R 45 Abs. 6 Satz 1 ff. EStR). |
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Zeitliche Anwendung |
Anschaffung/Herstellung/nach- trägliche Herstellarbeiten nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.1999 Anzahlungen/Teilherstellungskosten nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.1999 geleistet bzw. entstanden Gegebenenfalls Sonderregelungen für Berlin(West) beachten! |
dto. |
Zu den Begriffen Anzahlung und Teilherstellungskosten vgl.i.e. R 45 Abs. 5 und 6 EStR. |
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Anzahlungen auf Anschaffungskosten |
Sonderabschreibungen können bereits auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten (nicht Anzahlungen auf Herstellungskosten!) vorgenommen werden. |
dto. |
Die Zahlungen dürfen nicht willkürlich sein. Nach BMF-Schr. vom 29.3.1993 (Tz. 8) gilt eine Vorauszahlung nicht als willkürlich, wenn das Wirtschaftsgut spätestens im Folgejahr geliefert wird bzw. bei Zahlungen nach MaBV, wenn die Zahlung im laufenden Jahr nicht die im Folgejahr fällig werdenden Beträge übersteigt. D.h. wer im Dezember 1994 noch einen Kaufvertrag über eine zu errichtende Immobilie im Fördergebiet abschließt und bereits voll bezahlt, kann bereits für 1994 die volle SonderAfa geltend machen, wenn das Objekt in 1995 fertiggestellt wird. Strittig: Zahlungen auf Sperrkonto (s. Fleischmann/Haas, DB 1993 S.537). |
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Betriebsvermögen |
Privatvermögen |
Bemerkungen |
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Höhe der Sonderabschreibungen: |
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im Begünstigungszeitraum |
a) nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossene Maßnahmen: 50 % der AK/HK bzw. der Anzahlungen/Teilherstellungskosten im Erstjahr in voller Höhe oder beliebige Verteilung auf die ersten fünf Jahre. daneben lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG b) nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossene Maßnahmen: - für bewegliche Wirtschaftsgüter/Betriebs-vorrichtungen: - 50 % für Anzahlungen/Teilherstellungs-kosten vor dem 1.1.1997; 40 % für alle anderen AK/HK. - bei Baumaßnahmen: ba) 50 % auf Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten vor dem 1. 1. 1997; bb) 40 % für den Rest, soweit fünf Jahre nach Anschaffung/Herstellung für eigenbetriebliche Zwecke im verarbeitenden Gewerbe genutzt oder wenn es sich um Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten handelt; bc) 25 % für den Rest, wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre nach Anschaffung/Herstellung Wohnzwecken dient; bd) 20 % für den Rest in den übrigen Fällen, |
a) nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossene Maßnahmen: 50 % b) nach dem 31. 12. 1996 und vor dem 31. 12. 1999 abgeschlossene Maßnahmen: ba) 50 % auf Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten vor dem 1. 1. 1997; bb) 40 % für den Rest, wenn es sich um Modernisierungsmaßnahmen oder andere nachträgliche Herstellungs-arbeiten handelt; bc) 25 % für den Rest, wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung/Herstellung Wohnzwecken dient; bd) 20 % für den Rest in den übrigen Fällen. c) nach dem 31. 12. 1998 abgeschlossene Maßnahmen: ca) 50 % für Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997; cb) 40 %/25 %/20 % für Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten nach dem 31. 12. 1996 und vor dem 1. 1. 1999 in den Fällen wie bb/bc/bd. |
Begünstigungszeitraum (= Zeitraum für die Verteilung der Sonderabschreibungen): Regelfall: fünf Jahre · für Anzahlungen/Teilherstellungskosten endet der Begünstigungszeitraum jeweils mit Ablauf des Jahres, das der Anschaffung/ Fertigstellung vorangeht. Im Jahr der Anschaffung/Fertigstellung beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum für die (restlichen) AK/HK (vgl. BMF vom 24. 12. 1996). |
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Betriebsvermögen |
Privatvermögen |
Bemerkungen |
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im Begünstigungszeitraum (Fortsetzung) |
c) nach dem 31. 12. 1998 abgeschlossene Maßnahme: ca) 50 % für Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1997; cb) 40 %/25 %/20 % für Anzahlungen auf AK/Teilherstellungskosten nach dem 31.12. 1996 und vor dem 1.1.1999 in den Fällen wie oben. |
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· nach Ablauf des Begünsti-gungszeitraums |
AfA nach dem Restwert und der Restnutzungs-dauer nach Ablauf von 5 Jahren (unabhängig von der tatsächlich vorgenommenen Verteilung der SonderAfA) Sonderregelung für nachträgliche Herstellungs-kosten oder Monderisierungsmaßnahmen bei Gebäuden: Restwert nach voller Inanspruch-nahme der Sonder AfA verteilt auf 10 Jahre ./. bereits abgelaufene Jahre |
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2. Investitionszulagengesetz 1996
Investitionszulage in den Ländern: Berlin*, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Überblick über die Regelungen des Investitionszulagengesetzes 1996 vom 22. Januar 1996 (InvzulG 1996), bekannt gemacht im BGBl. 1996, S. 61; Änderungen durch Art. 3 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. August 1997 betreffen ausschließlich Berlin (West)
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Zulagesatz |
Investitions- beginn |
Investitions- abschluß |
betroffene
Wirtschaftszweige |
Anmerkungen/Einschränkungen |
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12 % |
nach
31.12.1990 |
vor
1.7.1992 |
Alle |
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8 % |
vor
1.1.1993 |
nach
30.6.1992 vor
1.1.1995 |
Alle |
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8 % |
nach
31.12.1992 vor
1.7.1994 |
vor
1.1.1997 |
außer
Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe (Ausnahme:
Versicherungsvertreter/-makler), Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung,
Handel |
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5 % |
nach
30.6.1994 |
vor.
1.1.1997 |
außer
Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe (Ausnahme: Versicherungsvertreter/-makler),
Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Handel |
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20 % |
nach
31.12.1992 vor
1. 1.1995 |
vor
1.1.1997 |
Betriebe
von Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis
handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind oder die zum verarbeitenden Gewerbe
gehören |
· Investitionsvolumen max. 1
Mio DM pro Wirtschaftsjahr · Anspruchsberechtigter muß
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 9.11.1989 in der ehemaligen DDR
gehabt haben (bei Personen- u. Kapitalgesellschaften müssen mehr als 50 %
der Anteile bzw. des Kapitals von solchen Personen gehalten werden). · Wirtschaftsgüter müssen 3
Jahre zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes gehören |
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10 % |
nach
30.6.1994 |
vor
1.1.1999 |
Betriebe
von Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis
handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind oder die zum verarbeitenden
Gewerbe gehören |
· Zu Beginn des
Investitionsjahres dürfen im Betrieb nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein, die Arbeitslohn,
Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld
oder Winterausfallgeld beziehen. · Investitionsvolumen max. 5
Mio DM pro Wirtschaftsjahr · Wirtschaftsgüter müssen
während des 3jährigen Verbleibenszeitraumes zum Anlagevermögen eines
begünstigten Betriebes des Anspruchsberechtigten gehören · gilt nicht für
Investitionen, die vor dem 1.1.1995 begonnen wurden, und für die Anspruch auf
die 20 %ige Zulage besteht. |
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5 % |
nach
30. 6. 1994 |
nach
31.12.1996 vor 1.1.1999 |
Betriebe,
die zum verarbeitenden Gewerbe gehören |
· wird gewährt, wenn die
Bemessungsgrundlage von 5 Mio DM für 10 %ige Zulage überschritten wird. |
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10 % |
nach
31.12.1995 |
vor
1.1.1999 |
Groß-
und Einzelhandel, wenn Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
vorliegt, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Investitionsabschusses nicht in
einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche
Satzung als Industrie-, Gewerbe- oder Sondergebiet im Sinne § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines
Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen
oder das aufgrund der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht. |
· Zu Beginn des
Investitionsjahres dürfen im Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein, die Arbeitslohn,
Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen · Investitionsvolumen max.
250 TDM pro Wirtschaftsjahr · Wirtschaftsgüter müssen
während des 3jährigen Verbleibenszeitraumes zum Anlagevermögen eines begünstigten
Betriebes des Anspruchsberechtigten gehören. |
*) Für Berlin-West sind Sonderregelungen zu beachten!
II.
Investitionszulage in den Ländern: Berlin*, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
bekannt gemacht mit dem Gesetz zur Feststetzung der wirtschaftlichen Förderung vom 18. 8. 1997 (BGBl 1997, S. 2070)
A.
Betriebliche Investitionen (gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission
der EU)
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Zu- lage-satz |
Investi- tions- beginn |
Investi- tions- abschluß |
Anspruchsberechtigte,
betroffene Wirtschafts-zweige |
begünstigte
Investitionen |
Anmerkungen/Einschränkungen |
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10 % |
nach 31.12.1998 |
vor 01.01.2005 |
·
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, ·
Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen: Betriebe
der Datenverarbeitung/Datenbanken, der Forschung und Entwicklung, der Markt-
und Meinungsforschung; Ingenieurbüros für bautechnische
Gesamtplanung/technische Fachplanung; Büros für Industrie-Design; Betriebe
der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, der Werbung und
des fotografischen Gewerbes. |
· bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens · neue Gebäude,
Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile,
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind |
für
Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum befindliche Räume und anderer
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind: ·
Anschaffung bis Ende des Jahres der Fertigstellung ·
Verbleibensvoraussetzung: 5 Jahre |
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20 % |
nach 31.12.1998 |
vor 1.1.2005 |
·
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, ·
Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen: Betriebe
der Datenverarbeitung/Datenbanken, der Forschung und Entwicklung, der Markt-
und Meinungsforschung; Ingenieurbüros für bautechnische
Gesamtplanung/technische Fachplanung; Büros für Industrie-Design; Betriebe
der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, der Werbung und
des fotografischen Gewerbes. |
· bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens |
·
Wirtschaftsgüter müssen während des Dreijahreszeitraumes in Betrieben
verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer im gegenwärtigen
Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld
beziehen. |
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10 % |
nach 31.12.1998 |
vor 1.1.2002 |
· kleine und mittlere
Betriebe des Handwerks, d. h. Betriebe die in der Handwerksrolle oder im
Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind, ·
kleine und mittlere innerstädtische Betriebe und Betriebsstätten des
Groß- und Einzelhandels |
· bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ·
neue Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und
andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind |
· Kleine und mittlere
Betriebe des Handwerks sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder
Kurzarbeitergeld beziehen; · Kleine und mittlere
Betriebe des Groß- und Einzelhandels sind Betriebe, die nicht mehr als 50
Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die
Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen; · Eine Betriebsstätte liegt
in der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung
der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß die Betriebsstätte nicht in
einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche
Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i. S. d. §
11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund
eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden
sollen oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser
Gebiete entspricht. |
B. Neu: Investitionszulagen im Wohnungsbau
|
Zula-ge-satz |
Investi-tions- beginn |
Investi-tions- abschluß |
Anspruchsberechtigte,
betroffene Wirtschafts-zweige |
begünstigte
Investitionen |
Anmerkungen/Einschränkungen |
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15 % |
nach 31.12.1998 |
vor 1.1.2005 |
alle, auch Privatinvestoren |
·
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1.1.1991
fertiggestellt worden sind · die Anschaffung von
Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind, soweit nachträgliche
Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluß des obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind ·
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt
worden sind |
·
die Gebäude dienen mindestens fünf Jahre nach Beendigung der
nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der
entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken ·
gefördert wird der 5.000 DM übersteigende Teil der förderfähigen
Aufwendungen ·
max. Bemessungsgrundlage: 1.200 DM pro m² |
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10 % |
nach 31.12.1998 |
vor 1.1.2002 |
alle, auch Privatinvestoren |
· die Anschaffung neuer
Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer
Gebäude (Mietwohnungsneubau) im inner-örtlichen Bereich |
·
die Gebäude dienen mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder
Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken ·
der Anspruchsberechtigte muß durch eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde nachweisen, daß das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder
Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Bau GB,
einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Bau GB oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als
Kerngebiet i. S. d. § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das
auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht ·
gefördert wird der 5.000 DM übersteigende Teil der förderfähigen
Aufwendungen ·
max. Bemessungsgrundlage: 4.000 DM pro m² |
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15 % |
nach 31.12.1998 |
vor 1.1.2005 |
alle, auch Privatinvestoren |
Herstellungs-
und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer
eigenen Eigentumswohnung, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung vor dem
1.1.1991 fertiggestellt worden ist und eigenen Wohnzwecken dient |
·
gefördert wird der 5.000 DM übersteigende Teil der förderfähigen
Aufwendungen ·
max. Bemessungsgrundlage: 40.000 DM abzgl. bereits nach § 7 FörderG
in Anspruch genommener Beträge ·
Aufwendungen nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach § 10 e/10
j/10 i EStG oder EigZulG |
* Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden und
an der eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus sowie
Mietwohnungsbau i. S. d. §§ 3 und 4 InvZulG 1999 werden nicht im Teil des
Landes Berlin gefördert, in dem das GG vor dem 3.10.1990 gegolten hat.
!!! Gemeinsame Vorschriften: Anzahlungen/Teilherstellungskosten
vor dem 1. 1. 99 für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
in Anspruch genommen wurden, sind von der Bemessungsgrundlage zu kürzen (gilt
nicht für Gebäude zu eigenen Wohnzwecken)