Erfolgt ein Umzug aus beruflichen Gründen, etwa wegen eines Wechsels des Beschäftigungsortes, sind die ausschließlich beruflich veranlassten Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Zum Teil findet aber zunächst ein vorläufiger Umzug in eine "Zwischenwohnung" statt, bevor eine endgültige Wohnstätte bezogen wird. Dann ist problematisch, ob einerseits die Kosten für die Zwischenmiete und die Zwischenlagerung der Möbel und andererseits auch die Kosten für den zweiten, endgültigen Umzug abzugsfähig sind. ... mehr >