Die Veräußerungsgewinn-Besteuerung bei Grundstücken
innerhalb von zehn
Jahren nach der Anschaffung/ Herstellung findet nicht statt, wenn
das
Gebäude während der gesamten Zeit ausschließlich zu eigenen
Wohnzwecken
oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorausgegangenen Jahren
zu
eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
(BdF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 -
S 2256 - 263/00). |
Beispiel: A hat im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung
angeschafft und
anschließend vermietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Dezember
1998 zieht A am 31.12.1998 selbst in die Wohnung ein und nutzt diese
bis
zum Dezember 2000 zu eigenen Wohnzwecken. Mit Kaufvertrag vom
10.1.2001
veräußert A die Wohnung.
Die Voraussetzungen für einen steuerfreie Veräußerung liegen vor.
Bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise
zu
anderen Zwecken genutzten Gebäudes (z.B. zu Wohnzwecken vermietete
Wohnung, häusliches Arbeitszimmer) gilt die Steuerfreiheit nach
Meinung
der Verwaltung aber nur insoweit, als der Gewinn auf den zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Teil entfällt |